OLG Brandenburg - Urteil vom 02.04.2008
4 U 151/07
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ; VVG § 61 ; AKB § 7 Abs. 5 (4) ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 233/07

Versicherungsfreiheit aus der Vollkaskoversicherung nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit durch eklatante Verkehrsverstöße

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 4 U 151/07

DRsp Nr. 2008/10390

Versicherungsfreiheit aus der Vollkaskoversicherung nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit durch eklatante Verkehrsverstöße

Setzt sich der Versicherungsnehmer in besonders eklatanter Weise über die beim Linksabbiegen an einer Kreuzung geltenden Verkehrsregeln hinweg, hier durch Ignorierung des Verbots zum Linksabbiegen und Nichtbeachtung des Gegenverkehrs, liegt eine grob fahrlässige Unfallverursachung vor, die Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung entfallen lässt.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ; VVG § 61 ; AKB § 7 Abs. 5 (4) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung in Anspruch.

Er ist Eigentümer und Halter des Pkw BMW 318 d mit dem amtlichen Kennzeichen ... 71. Für dieses Fahrzeug bestand am 25.11.2006 bei der Beklagten Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung.