KG - Urteil vom 26.01.2018
6 U 152/15
Normen:
VVG § 1; ARB 99 § 4; ARB 99 § 5; ARB 99 § 18;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 393/12

Versicherungsleistungen aus RechtsschutzversicherungsverträgenVorliegen eines VersicherungsfallsTatsachenvortrag des Versicherungsnehmers

KG, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 6 U 152/15

DRsp Nr. 2019/9958

Versicherungsleistungen aus Rechtsschutzversicherungsverträgen Vorliegen eines Versicherungsfalls Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers

1. Für die Beurteilung der Frage, ob und wann ein Versicherungsfall im Sinne der ARB gegeben ist, ist der Tatsachenvortrag maßgebend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet.2. Der mit dem Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers erhobene Vorwurf stellt einen solchen Verstoß i.S.d. ARB bereits dann dar, wenn der in seinem Vortrag liegende Tatsachenkern geeignet ist, den Keim für eine (zukünftige) versicherungsrechtliche Auseinandersetzung zu legen.

Auf die Berufung des Klägers wird die Entscheidung der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 01. Oktober 2015 teilweise geändert:

I.

1. Die Beklagte wird über die angefochtene Entscheidung hinaus verurteilt, an den Kläger weitere

6.316,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus einem Betrag von 837,52 € seit dem 7. Dezember 2012,

aus einem Betrag von 2.455,21 € seit dem 7. Dezember 2012,

aus einem Betrag von 3.024,00 € seit dem 6. September 2013

zu zahlen.