BayObLG - Beschluß vom 07.12.1998
2 ObOWi 655/98
Normen:
OWiG § 71 ; StPO § 228, § 229, § 35 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 175
DRsp IV(468)213d
NZV 1999, 306
VRS 96, 446

Verständigung des Betroffenen über die Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit

BayObLG, Beschluß vom 07.12.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 655/98

DRsp Nr. 1999/3938

Verständigung des Betroffenen über die Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit

»Der Betroffene ist grundsätzlich von der in seiner Abwesenheit beschlossenen Fortsetzung der Hauptverhandlung zu verständigen; dies gilt auch, wenn er auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war und wenn im Fortsetzungstermin lediglich das Urteil verkündet werden soll.«

Normenkette:

OWiG § 71 ; StPO § 228, § 229, § 35 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen zweier fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr - Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes mit Gefährdung eines anderen - zur Geldbuße von 200 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte mit der Verfahrensrüge zumindest vorläufig zum Erfolg.

Gründe: