OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2021
IV-1 RBs 10/21
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3; StVG § 25 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 26.10.2020

Verstoß gegen Schlechterstellungsverbot im Bußgeldverfahren bei Verhängung eines FahrverbotsKompensationsverbot von Geldbuße mit FahrverbotKein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen IV-1 RBs 10/21

DRsp Nr. 2022/16157

Verstoß gegen Schlechterstellungsverbot im Bußgeldverfahren bei Verhängung eines Fahrverbots Kompensationsverbot von Geldbuße mit Fahrverbot Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat

1. Die Anordnung des Fahrverbots ist aufzuheben, wenn dieses gegen das Schlechterstellungsverbot nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V. mit § 358 Abs. 2 S. 1 StPO verstößt. 2. Eine Kompensation zwischen Fahrverbot und Geldbuße ist nicht möglich. 3. Ein Fahrverbot ist wegen seiner Denkzettel- und Besinnungsfunktion bei mehr als zwei Jahren nach der Tat nicht mehr anzuordnen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 26. Oktober 2020 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im Übrigen trägt der Betroffene diese selbst.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3; StVG § 25 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.