BayObLG - Beschluss vom 19.03.2002
3 ObOWi 86/01
Normen:
BayStrWG Art. 14, 18 Abs. 1 Art. 66 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 57
DVBl 2002, 1144
DÖV 2002, 829
NStZ 2003, 45
VRS 103, 136

Verteilung politischer Schriften an Kraftfahrer bei Ampelstop - Sondernutzung

BayObLG, Beschluss vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 3 ObOWi 86/01

DRsp Nr. 2002/11128

Verteilung politischer Schriften an Kraftfahrer bei Ampelstop - Sondernutzung

»Das Verteilen politischer Schriften durch die Fahrbahn betretende Fußgänger an Kraftfahrer, die auf einer mehrspurigen Fahrbahn vor einer "Rot" zeigenden Lichtzeichenanlage halten, fällt nicht unter den Gemeingebrauch im Sinne des Art. 14 BayStrWG, sondern ist als Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG einzustufen.«

Normenkette:

BayStrWG Art. 14, 18 Abs. 1 Art. 66 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Betroffene und eine weitere Person hielten sich am 6.9.2000 auf dem Mittelstreifen des dort stadteinwärts drei- und stadtauswärts zweispurigen F.wegs in Höhe der ampelgeregelten Kreuzung mit der R.Straße auf. Der F.weg (Autobahn A 73) geht etwa 500 m vor dieser Kreuzung in eine Gemeindestraße über. Beide hatten Schilder mit der Aufschrift: "Stoppt die Jugendgewalt! Schafft Arbeitsplätze B.". Jeweils wenn die Signalanlage "Rot" zeigte, liefen sie zwischen die wartenden Fahrzeuge und verteilten an deren Fahrer kleine Zeitschriften der "B.S.", deren Mitglied der Betroffene ist.

Obwohl er hätte erkennen können, dass er hierfür eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt N. benötigte, hatte sie der Betroffene nicht erholt.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 12.4.2001 wegen fahrlässiger Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus zur Geldbuße von 80 DM.

Gründe: