Vertrauensgrundsatz

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Vertrauensschutz beim Vorfahrtberechtigten

Die Vorfahrtregeln dienen neben der Sicherheit auch der Flüssigkeit des Verkehrs. Insbesondere aus letzterem wird der Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Der Berechtigte darf auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften und damit auch auf Achtung seines Vorfahrtrechtes durch den Wartepflichtigen vertrauen. Der Vertrauensgrundsatz gilt gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, gleich ob Kraftfahrer, Fußgänger, Radfahrer etc. (KG, Urt. v. 13.11.1986 - 12 U 1736/86, VerkMitt 1987, 22).

Kein Vertrauensschutz