Rechts-vor-Links-Vorfahrt

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Grundsatz

Diese Regelung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) ist der allgemeine Grundsatz, der immer dann eingreift, wenn keine Sonderregelung getroffen ist. Derartige Sonderregelungen können die Weisungen von Polizeibeamten (§ 36 Abs. 1 StVO), Vorfahrtsregelungen durch Lichtzeichenanlage (§ 37 Abs. 1 StVO), die Ausnahmen in § 8 Abs. 1 Satz 2 StVO oder die Ausnahmen in § 10 StVO sein. Nach § 10 StVO genießt der fließende Verkehr Vorrang gegenüber Verkehrsteilnehmern, die aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren.

Feld- und Waldweg