Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Verkehrszeichen

Verkehrszeichen entfalten bis auf Evidenzfälle als Allgemeinverfügung Wirksamkeit, auch wenn sie noch so wenig einleuchtend sind. Grundsätzlich besteht eine Verwaltungsvorschrift, dass vorfahrtsgewährende und vorfahrtsachtende Zeichen synchron aufgestellt werden müssen. Bei einem "vereinsamten Verkehrszeichen 205/206", d.h. ein Vorfahrt-achten-Schild ohne das dazugehörige Vorfahrt gewährende Schild, ist gleichwohl die Wartepflicht zu beachten. Steht dagegen nur ein Vorfahrtgewähren-Schild, kein Vorfahrt-achten-Schild, so hat nur der zu warten, der die fehlerhafte Beschilderung kennt, ansonsten liegt ein Amtshaftungsanspruch vor. Mangels Gebots kann der an sich Wartepflichtige nicht geahndet werden.

Als vorfahrtsregelnde Zeichen kommen die folgenden Verkehrszeichen gemäß Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1 StVO) und Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2 StVO) in Betracht:

Zeichen 201 (Andreaskreuz),

Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren),

Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren/"Stopp-Schild"),

Zeichen 208 (Vorrang des Gegenverkehrs),

Zeichen 301 (Vorfahrt),

Zeichen 306 (Vorfahrtstraße), ggf. durch Zusatzschilder, die den Verlauf der Vorfahrtstraße bei abknickender Vorfahrt bekanntgeben,

Zeichen 308 (Vorrang vor dem Gegenverkehr)

und Zeichen 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs).