BGH - Urteil vom 11.10.2018
4 StR 195/18
Normen:
StGB § 20; StGB § 63 S. 1; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 666
NStZ-RR 2019, 41
StV 2020, 116
VRS 2018, 151
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 15.12.2017

Verursachen eines Beinahe-Unfalls durch das Durchtrennen der Bremsschläuche im Zustand der Schuldunfähigkeit als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

BGH, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 4 StR 195/18

DRsp Nr. 2018/16771

Verursachen eines "Beinahe-Unfalls" durch das Durchtrennen der Bremsschläuche im Zustand der Schuldunfähigkeit als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung eines Angeklagten nach § 63 StGB liegen nicht vor, wenn dieser zwar mit dem Durchtrennen der Bremsschläuche und dem dadurch verursachten "Beinahe-Unfall" im Zustand der Schuldunfähigkeit einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begangen hat, doch eine seine Unterbringung rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann.

Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 2017 wird verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StGB § 20; StGB § 63 S. 1; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.