BGH - Beschluss vom 17.02.2021
4 StR 225/20
Normen:
StGB § 315d; StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHSt 66, 27
DAR 2021, 662
JZ 2021, 790
NJW 2021, 1173
NStZ 2021, 540
NZV 2021, 318
StV 2021, 505
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Js 24715/19

Verurteilung eines Jugendlichen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs; Revision gegen die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes zum Vorteil des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 4 StR 225/20

DRsp Nr. 2021/4505

Verurteilung eines Jugendlichen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs; Revision gegen die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes zum Vorteil des Angeklagten

1. Objektive Tathandlung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist das Sich-Fortbewegen als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, wobei jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit erfasst ist.2. Die Merkmale "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB beziehen sichauf die objektive Tathandlung.3. In subjektiver Hinsicht verlangt § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB die Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger C. B. , O. B. , G. K. und H. K. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 2019 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 315d; StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe