»1. Die Neufassung der Antragsbefugnis in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Gesetz vom 1. November 1996, BGBl I S. 1626) gilt nicht für Normenkontrollanträge, die vor dem 1. Januar 1997 gestellt worden sind (wie Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 CN 12.97).2. Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und damit für den Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. darstellt, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).«