VG München - Beschluss vom 10.05.2005
M 6a S7 05.875
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 8 § 14 Abs. 2 Nr. 2 § 46 Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7 ;

Verwaltungsprozessrecht: Abänderung eines Eilbeschlusses von Amts wegen;

VG München, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen M 6a S7 05.875

DRsp Nr. 2006/28652

Verwaltungsprozessrecht: Abänderung eines Eilbeschlusses von Amts wegen;

1. a) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Gegenstand dieses Abänderungsverfahrens ist die Prüfung, ob eine zuvor im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung oder Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. b) Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern allein um die Fortdauer dieser Entscheidung.