BGH - Urteil vom 30.06.1998
VI ZR 260/97
Normen:
BGB § 852 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1815
BGHR BGB § 852 Abs. 2 Verhandlung 8
DAR 1998, 387
DB 1998, 2108
DRsp I(147)351e
MDR 1998, 1101
NJW 1998, 2819
NZV 1998, 457
SP 1998, 379
VRS 95, 345
VersR 1998, 1295
ZfS 1999, 9
ZfS 1999,9
r+s 1998, 412
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen

BGH, Urteil vom 30.06.1998 - Aktenzeichen VI ZR 260/97

DRsp Nr. 1998/16540

Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen

»Die Fortsetzung von Verhandlungen wird erst dann verweigert im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, wenn ein Abbruch der Verhandlungen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21. November 1988 in Ludwigshafen geltend. Der damals zwölf Jahre alte Kläger war von einem vom Beklagten zu 3 geführten Straßenbahnzug der Beklagten zu 2 auf dem von der Straße abgesetzten Gleiskörper erfaßt und verletzt worden.

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldnern Ersatz von 2.506 DM materiellem Schaden (Kosten für Nachhilfeunterricht) und die Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen, nicht übergegangenen materiellen Schäden sowie von dem Beklagten zu 3 zusätzlich ein Schmerzensgeld. Die ursprünglich gegen den Beklagten zu 1 als den Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2 erhobene Klage hat der Kläger zurückgenommen.

Das Landgericht hat die am 22. Januar 1996 eingegangene und den Beklagten am 31. Januar 1996 zugestellte Klage nach Einrede der Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Berufung.

Entscheidungsgründe:

I.