Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21. November 1988 in Ludwigshafen geltend. Der damals zwölf Jahre alte Kläger war von einem vom Beklagten zu 3 geführten Straßenbahnzug der Beklagten zu 2 auf dem von der Straße abgesetzten Gleiskörper erfaßt und verletzt worden.
Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldnern Ersatz von 2.506 DM materiellem Schaden (Kosten für Nachhilfeunterricht) und die Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen, nicht übergegangenen materiellen Schäden sowie von dem Beklagten zu 3 zusätzlich ein Schmerzensgeld. Die ursprünglich gegen den Beklagten zu 1 als den Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2 erhobene Klage hat der Kläger zurückgenommen.
Das Landgericht hat die am 22. Januar 1996 eingegangene und den Beklagten am 31. Januar 1996 zugestellte Klage nach Einrede der Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Berufung.
I.
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