I. Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26. März 2008 wegen vorsätzlicher Nutzung eines Mobiltelefons gem. §§ 21 a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG (richtig: § 23 Abs. 1 a StVO) eine Geldbuße von 70 EUR verhängt worden.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt der Betroffene am Tattag (11. Oktober 2007), während er mit seinem PKW in S unterwegs war, ein Mobiltelefon in der Hand. Nach seiner - nicht als widerlegt angesehenen - Einlassung hatte er das Gerät zuvor seiner Brusttasche entnommen, um es in seiner Funktion als Navigationssystem zu nutzen.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. April 2008 hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beantragt und dazu geltend gemacht, es sei zu befürchten, dass das Amtsgericht, welches den Sachverhalt zu Unrecht unter § 23 Abs. 1a StVO subsumiert habe, sich auch künftig in Widerspruch zu der zu dieser Vorschrift ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung setze.
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