BGH - Urteil vom 18.05.1983
VIII ZR 86/82
Normen:
BGB § 1002, § 1000, § 273, § 157 ;
Fundstellen:
BGHZ 87, 274
DAR 1983, 325
MDR 1983, 929
NJW 1983, 2140
NJW 1993, 2140
VRS 65, 186
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 28.01.1982
LG Itzehoe, vom 05.02.1981

Verwendungsersatzanspruch des Unternehmers gegen den Eigentümer eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs aufgrund einer vom Sicherungsgeber in Auftrag gegebenen Reparatur

BGH, Urteil vom 18.05.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 86/82

DRsp Nr. 1994/4674

Verwendungsersatzanspruch des Unternehmers gegen den Eigentümer eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs aufgrund einer vom Sicherungsgeber in Auftrag gegebenen Reparatur

»a) Ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Eigentümer eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs, das ein Unternehmer aufgrund eines vom besitzenden Sicherungsgeber erteilten Auftrags repariert hat, erlischt - falls die Verwendung nicht genehmigt oder der Anspruch gerichtlich geltend gemacht ist mit dem Ablauf eines Monats, nachdem das Fahrzeug an den Auftraggeber herausgegeben worden ist. Er kann auch nicht später geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer aufgrund eines weiteren Reparaturauftrags erneut in den Besitz des Fahrzeugs gekommen ist (Anschluß an BGHZ 51, 250). b) Der Unternehmer, der ein dem Besteller nicht gehörendes Fahrzeug repariert, erwirbt, wenn der Eigentümer den Besteller ermächtigt hat, die erforderlichen Reparaturen vornehmen zu lassen, allenfalls ein vertragliches Pfandrecht für die Forderung aus der jeweiligen Reparatur und nicht für früher entstandene Forderungen.«

Normenkette:

BGB § 1002, § 1000, § 273, § 157 ;

Tatbestand: