OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2002
2 Ss OWi 873/02
Normen:
OWiG § 74 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 152
NZV 2003, 294
VRS 104, 224

Verwerfung der Rechtsbeschwerde, Ausbleiben des Betroffenen, genügende Entschuldigung, Anforderungen an die Urteilsgründe

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 873/02

DRsp Nr. 2002/18323

Verwerfung der Rechtsbeschwerde, Ausbleiben des Betroffenen, genügende Entschuldigung, Anforderungen an die Urteilsgründe

»In einem gemäss § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteil müssen die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, ebenso ausführlich und vollständig enthalten sein, wie die Erwägungen des Tatrichters, sie als nicht genügende Entschuldigung anzusehen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung dieser Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit möglich ist.«

Normenkette:

OWiG § 74 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Der Oberbürgermeister der Stadt Herne hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 8. Juni 2001 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 200, - DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Den dagegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Der Betroffene war in der Hauptverhandlung nicht erschienen, nachdem er durch seinen Verteidiger per Telefax vom 1. Februar 2002 wegen Erkrankung, die er durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegte, um Verlegung des Hauptverhandlungstermins gebeten hatte.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt: