BayObLG - Beschluss vom 31.07.2000
2 St RR 102/00
Normen:
StPO § 271 § 136 Abs. 1, § 163 a Abs. 4, § 337, § 338 Nrn. 1, 3, 6; GVG § 76 Abs. 2, § 169; JGG § 33b Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 49
StV 2002, 405

Verwertbarkeit der Aussage eines nicht belehrten Beschuldigten

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2000 - Aktenzeichen 2 St RR 102/00

DRsp Nr. 2000/8650

Verwertbarkeit der Aussage eines nicht belehrten Beschuldigten

»1. Erfaßt eine sachlich gebotene neue kammerinterne Geschäftsverteilung notwendigerweise bereits anhängige Verfahren, so besteht keine Verpflichtung, die Neuverteilung im Wege des Losverfahrens durchzuführen.2. Wird die Hauptverhandlung zur Wahrnehmung von Ortsterminen außerhalb des Gerichtsgebäudes fortgesetzt, so genügt es, wenn ein Treffpunkt örtlich und zeitlich bestimmt und dieser an der Gerichtstafel bekannt gemacht wird.3. Ist eine Ablehnung gegen mehrere Richter auf den gleichen Sachverhalt gestützt, so kann über das Gesuch auch dann einheitlich entschieden werden, wenn einer der abgelehnten Richter nicht zu dem erkennenden Spruchkörper gehört.4. Eine Äußerung, die der nicht belehrte Beschuldigte von sich aus spontan macht und die nicht als Antwort auf eine Frage, als Vorwegnahme einer entsprechenden Frage oder nur als Reaktion auf eine Vernehmung oder Befragung angesehen werden kann, ist verwertbar.«

Normenkette:

StPO § 271 § 136 Abs. 1, § 163 a Abs. 4, § 337, § 338 Nrn. 1, 3, 6; GVG § 76 Abs. 2, § 169; JGG § 33b Abs. 2;

Tatbestand