OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.2010
III-1 RVs 67/10
Normen:
StPO § 81a Abs. 2; StGB § 20; StGB § 316;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 03.02.2010

Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutprobe; Prüfung der Schuldfähigkeit bei hoher Tat-BAK

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen III-1 RVs 67/10

DRsp Nr. 2010/14071

Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutprobe; Prüfung der Schuldfähigkeit bei hoher Tat-BAK

1. Die polizeiliche Anordnung einer Blutentnahme zur Nachtzeit ist regelmäßig durch Gefahr im Verzug gerechtfertigt. 2. Ab einer BAK von 3,0 Promille ist regelmäßig zu prüfen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgehoben war.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2; StGB § 20; StGB § 316;

Gründe