1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
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