OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.01.2022
1 OWi 2 SsBs 58/21
Normen:
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 18.05.2021

Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren PoliScan FM1

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 1 OWi 2 SsBs 58/21

DRsp Nr. 2022/13261

Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren PoliScan FM1

1. Die Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsmessungen, die mit einem standardisierten Messverfahren gewonnen wurden, ist nur dann vom Tatrichter zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen. 2. Hiervon kann bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren PoliScan FM1 nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil das Messgerät hinter einer Leitplanke aufgestellt war.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 18.05.2021 wird als unbegründet verworfen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.

Normenkette:

StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 261;

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320,-- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat - mit Vollstreckungsaufschub - angeordnet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache mit Beschluss vom 12.01.2022 gem. § 80a Abs. 3 und 1 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.