KG - Beschluss vom 06.08.2018
3 Ws (B) 168/18 - 162 Ss 48/18
Normen:
StPO § 266; StPO § 267 Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 14238/16

Verwertbarkeit einer GeschwindigkeitsmessungIdentifizierung des Fahrers aufgrund eines Messfotos

KG, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 168/18 - 162 Ss 48/18

DRsp Nr. 2018/12115

Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung Identifizierung des Fahrers aufgrund eines Messfotos

1. Rügt die Rechtsbeschwerde, keinen Zugang zur sog. Lebensakte und den Rohmessdaten erhalten zu haben, so hat sie substantiiert vorzutragen, was sich aus diesen Unterlagen ergeben hätte. Sollte ihr dies nicht möglich sein, weil ihr die Unterlagen noch immer nicht vorliegen, so muss sich der Rechtsbeschwerdeführer bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen substantiiert dartun. 2. Das Urteil kann nur dann auf einem Mangel des § 267 Abs. 3 StPO beruhen, wenn auch nach Heranziehung der Urteilsformel und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe zweifelhaft bleibt, welcher Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt ist. 3. Dass auf dem Messfoto einzelne Teile des Gesichts verdeckt sind, steht der Bewertung, es sei zur Identifikation des Fahrers grundsätzlich geeignet, nicht per se entgegen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Januar 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 266; StPO § 267 Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe: