1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. November 2013 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Absatz 2 StPO mit folgender Maßgabe verworfen:
a) Dem Betroffenen wird nachgelassen, die Geldbuße in monatlichen Raten von 100,00 (einhundert) Euro zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn er einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt (§ 18 OWiG).
b) Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Erlass dieses Beschlusses.
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