OLG Brandenburg - Urteil vom 12.10.2018
11 U 36/18
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; VAG § 10a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 175/14

Verwirkung des Widerspruchsrechts hinsichtlich des Zustandekommens einer Lebensversicherung im sog. PolicenmodellWechselseitige Pflichten im Rahmen der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 11 U 36/18

DRsp Nr. 2019/2454

Verwirkung des Widerspruchsrechts hinsichtlich des Zustandekommens einer Lebensversicherung im sog. Policenmodell Wechselseitige Pflichten im Rahmen der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages

1. Der Versicherungsnehmer verwirkt sein Recht zum Widerspruch gegen das Zustandekommen einer Lebensversicherung nach dem sog. Pollicenmodell nicht allein deshalb, weil er vor Erklärung des Widerspruchs 17 Jahre lang die Prämien bezahlt hat und nunmehr die Veräußerung der Versicherung an einen Policenaufkäufer beabsichtigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich für den Versicherer bereits seit längerer Zeit ergab, dass der Versicherungsnehmer bestrebt war, sich von dem Vertrag zu lösen. 2. Nach wirksamen Widerspruch steht dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nicht entgegen, dass gezogene Nutzungen bereits in dem Auszahlungsbetrag nach Kündigung enthalten sind.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.01.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 8 O 175/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4945,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt: