Das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde vom 24.3.1997, mit dem gegen den Betroffenen wegen Nichteinhaltens eines genügenden Sicherheitsabstandes eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt worden war, ohne Verhandlung zur Sache, weil der Betroffene trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei.
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