BayObLG - Beschluß vom 09.07.1998
1 ObOWi 309/98
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 n. F.; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DAR 1998, 480
DRsp IV(468)211a
NStZ-RR 1999, 24
NZV 1999, 99
VRS 96, 18

Verwurf des Einspruchs eines Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG durch das Amtsgericht

BayObLG, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 1 ObOWi 309/98

DRsp Nr. 1998/20083

Verwurf des Einspruchs eines Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG durch das Amtsgericht

»Hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid, durch den lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 200 DM festgesetzt worden ist, nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, setzt eine im Rahmen einer (bei der Zulassungsfrage nicht zu berücksichtigenden) Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG liegende Beanstandung der Versagung des rechtlichen Gehörs voraus, daß der Betroffene bereits im Zulassungsverfahren darlegt, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 n. F.; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde vom 24.3.1997, mit dem gegen den Betroffenen wegen Nichteinhaltens eines genügenden Sicherheitsabstandes eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt worden war, ohne Verhandlung zur Sache, weil der Betroffene trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei.