Verzicht auf Feststellungen

Autor: Christian Sitter

Enden der Wartepflicht

Die Vorstellungs- und auch Wartepflicht endet, wenn die Feststellungen entweder vollständig durchgeführt sind oder wenn die Betroffenen darauf verzichten. Ein Verzicht kann in Ausnahmefällen auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (OLG Hamburg, Beschl. v. 30.05.2017 - 2 Rev 35/17-1 Ss 39/17, NZV 2018, 33; LG Saarbrücken, Beschl. v. 10.04.2018 - 8 Qs 5/18, NZV 2018, 436), z.B. durch Verlassen der Unfallstelle durch den Geschädigten, insbesondere wenn er sich zuvor das Kennzeichen des unfallbeteiligten Kfz notiert.

Verzicht nur eindeutig

Ein solcher Verzicht, der zur Straflosigkeit führt, wenn er wirksam erklärt wird, liegt indes nur vor, wenn das äußere Verhalten des Berechtigten zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Unfallbeteiligte alsbaldige Feststellungen nicht mehr treffen will (LG Saarbrücken, a.a.O.) Ein Verlassen der Unfallstelle, um die Polizei oder Hilfe zu holen, ist deshalb gerade kein Verzicht (BayObLG, Beschl. v. 25.07.1983 - RReg 1 St 177/83, NJW 1984, 66). Ebenso wenig verzichtet der Berechtigte auf die erforderlichen Feststellungen, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat (BGH, Beschl. v. 11.04.2018 - 4 StR 583/17, BGHSt 63, 121 = NJW 2018, 2341).

Teleologische Reduktion