Autor: Christian Sitter |
Strittig ist, wie der Verzicht eines nicht geschäftsfähigen Minderjährigen rechtlich zu werten ist. Der Verzichtende muss zunächst eine zutreffende Vorstellung von der tatsächlichen und rechtlichen Tragweite haben und in einer psychischen und physischen Verfassung sein, die ein sachgerechtes und verständiges Abwägen ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.1990 - 2 Ss 258/90 - 55/90 III, NZV 1991, 77; BayObLG, Beschl. v. 05.02.1992 - RReg 1 St 278/91, NZV 1992, 245). Dies wird in aller Regel fehlen, so dass der Verzicht, insbesondere der konkludent erklärte, von vornherein unwirksam ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
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