VG München - Urteil vom 05.10.1989
M 17 K 89.620
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 6a, § 41 (Mobiles Zeichen);
Fundstellen:
DAR 1990, 193

VG München - Urteil vom 05.10.1989 (M 17 K 89.620) - DRsp Nr. 1994/16061

VG München, Urteil vom 05.10.1989 - Aktenzeichen M 17 K 89.620

DRsp Nr. 1994/16061

1. Auch wenn ein mobiles Verkehrszeichen möglicherweise von Passanten umgedreht wurde und mit der Rückseite zu einem Parkstreifen zeigt, aber eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden kann, ist seine wirksame Bekanntmachung noch nicht unterbrochen. 2. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist der Kraftfahrer verpflichtet, sich über den Geltungsraum eines mobilen Halteverbotszeichens zu informieren.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 6a, § 41 (Mobiles Zeichen);
Fundstellen
DAR 1990, 193