VG Stuttgart - Beschluß vom 17.06.1988
10 K 358/86
Normen:
StVO § 123, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6; VwGO § 80 Abs. 5 ;

VG Stuttgart - Beschluß vom 17.06.1988 (10 K 358/86) - DRsp Nr. 1994/16068

VG Stuttgart, Beschluß vom 17.06.1988 - Aktenzeichen 10 K 358/86

DRsp Nr. 1994/16068

1. Eine verkehrsrechtliche Anordnung wird erst wirksam, wenn sie durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen sichtbar gemacht wird. 2. Teilt die Verkehrsbehörde einem Betr. die von ihr getroffene verkehrsrechtliche Anordnung bereits vorher schriftlich mit, dann wird diese Anordnung dadurch existent, wenn auch noch nicht wirksam. Sie kann von diesem Zeitpunkt mit dem Widerspruch angefochten werden. Statthaftes vorläufiges Rechtsschutzverfahren ist demgemäß das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht mehr das auf Untersagung des Erlasses eines drohenden Verwaltungsakts gerichtete einstweilige Anordnungsverfahren. 3. Zu den Grenzen, die der Straßenverkehrsbehörde beim Erlaß einer verkehrsrechtlichen Anordnung durch die wegerechtliche Widmung gesetzt sind. Eine Verkehrsregelung darf im Ergebnis nicht auf eine Beschränkung der Widmung der Straße durch vollständige Untersagung einer ganzen Verkehrsart hinauslaufen.