VGH Bayern - Urteil vom 17.09.1991
21 B 91.289
Normen:
BayPAG Art. 1, Art. 7 ff., Art. 24, 54a; GG Art. 34 Abs. 4 ; POG Art. 2 Abs. 1 ; StVG § 24 Abs. 1 ; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8 e, § 49 Abs. 1 Nr. 12 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 207
ZfS 1992, 216

VGH Bayern - Urteil vom 17.09.1991 (21 B 91.289) - DRsp Nr. 1994/13914

VGH Bayern, Urteil vom 17.09.1991 - Aktenzeichen 21 B 91.289

DRsp Nr. 1994/13914

1. Das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Kfz ist nicht deshalb rechtswidrig, weil es nach entsprechender Anordnung eines Polizeibeamten durch einen Bediensteten der kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) unter Zuhilfenahme eines privaten Abschleppdienstes ausgeführt wird. Sowohl die KVU als auch der private Abschleppdienst handeln insoweit als Beauftragte i. S. von Art. 91 PAG Eine generelle Beauftragung der KVU für derartige Fälle durch Vereinbarung ist zulässig. 2. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme gem. Art. 91 PAG setzt keine vorherige Bekanntgabe der Anordnung an den Verantwortlichen voraus, weil sie nur zulässig ist, wenn der für die Gefahrenbeseitigung Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 3. Eine Abschleppmaßnahme kann auch zur Unterbindung einer durch Verstoß gegen ein absolutes Halteverbot begangenen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit i. S. von § 24 Abs. 1 StVG und § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO angeordnet werden. In diesem Falle bedarf es keiner konkreten Verkehrsbehinderung durch das verbotswidrig geparkte Kfz. 4. Die von einem solchen Pkw ausgehende negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer rechtfertigt das Abschleppen auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel.

Normenkette:

BayPAG Art. 1, Art. 7 ff., Art. 24, 54a; GG Art. 34 Abs. 4 ; POG Art. 2 Abs. 1 ; StVG § 24 Abs. 1 ;