VGH Bayern - Urteil vom 30.11.1998
11 B 96.2648
Normen:
StVG (a.F.) § 4 Abs. 1 ; StVZO (a.F.) § 15b Abs. 1 S. 1; VwZG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 96, 391
ZfS 1999, 219

VGH Bayern - Urteil vom 30.11.1998 (11 B 96.2648) - DRsp Nr. 1999/10043

VGH Bayern, Urteil vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 11 B 96.2648

DRsp Nr. 1999/10043

1. Wird in Gutachten nur der Verdacht auf krankhafte Störungen geäußert und eine weitere Abklärung für erforderlich gehalten, so sind diese Gutachten lediglich geeignet, Zweifel an der Fahreignung zu erwecken und dementsprechend eine Anordnung zur Aufklärung dieser Zweifel zu treffen. 2. Da es sich bei der Entziehung der FE um eine Rechtsentscheidung handelt (vgl. § 4 Abs. 1 StVG a. F; § 3 Abs. 1 S. 1 StVG 1999, §§ 46 f, 11 ff. FeV), ist die in einem solchen Fall allein aufgrund des Verdachts verfügte Entziehung der FE nicht schon aus diesem von der Behörde angegebenen Grunde rechtswidrig, da es letztlich nicht auf die von der Behörde für die Entziehung gegebene Begründung, sondern darauf ankommt, ob die Entziehung objektiv rechtens ist. Hat sich der Betroffene bei dieser Sachlage zu Unrecht geweigert, sich begutachten zu lassen, so darf die FE-Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (bis zum 31.12.1998 std. Rspr. des BVerwG; seit 1.01.1999 in § 11 Abs. 8 FeV ausdrücklich geregelt).