Autor: Christian Sitter |
Weiterhin gilt, dass das Hinterlassen eines Zettels oder einer Visitenkarte an der Windschutzscheibe die Wartepflicht nicht ersetzt (Quarch, in: NK-GVR, 3. Aufl. 2021, § 142 StGB Rdnr. 14; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.04.1997 - 1 Qs 49/97, DRsp Nr. 1998/403; OLG Köln, Urt. v. 03.02.1982 - 3 Ss 757/81, DRsp Nr. 1994/12526). Durch diese Nachricht hinterlässt der Unfallverursacher zwar seinen Namen, nicht jedoch sein Fahrzeug und die Art der Beteiligung an dem Unfall.
Regelmäßig kann der Zettel jedoch die Wartepflicht verkürzen, in besonderen Fällen auch gänzlich entfallen lassen (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.12.1980 - 3 Ss 752/80, zfs 1981,
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|