Autor: Christian Sitter |
Als abstraktes Gefährdungsdelikt besteht die Wartepflicht unabhängig davon, ob die Anwesenheit des Betroffenen am Unfallort die Aufklärung fördert oder nicht. Sie besteht selbst dann, wenn der Wartepflichtige andere Beweismittel oder eine beauftragte Person vor Ort zurücklässt, um Namen und derzeitigen Aufenthaltsort des Unfallverursachers bekanntzugeben. Es spielt keine Rolle, ob der Wartepflichtige sich fest vornimmt, sich alsbald später beim Geschädigten zu melden und den Schaden zu ersetzen.
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