LG Lüneburg - Urteil vom 09.11.2001
8 S 67/01
Normen:
AKB § 7 III § 13 Nr. 1 ff. ;
Fundstellen:
DRsp II(229)286c
ZfS 2002, 185

Vollkaskoversicherungsschutz; Restwertanrechnung entsprechend erzieltem Verkaufspreis; verzögerter Hinweis des Versicherers auf günstigeres Angebot

LG Lüneburg, Urteil vom 09.11.2001 - Aktenzeichen 8 S 67/01

DRsp Nr. 2003/16760

Vollkaskoversicherungsschutz; Restwertanrechnung entsprechend erzieltem Verkaufspreis; verzögerter Hinweis des Versicherers auf günstigeres Angebot

Der Restwert, der bei Totalschaden eines vollkaskoversicherten Kraftfahrzeugs auf die ersatzfähigen Wiederbeschaffungskosten anzurechnen ist, kann trotz eines vom Versicherer mitgeteilten höheren Kaufangebots gleichwohl in Höhe des vom Geschädigten beim Verkauf erzielten Preises zu berücksichtigen sein, falls der Versicherer mit seiner Mitteilung ("Weisung" im Sinne von § 7 III AKB) verzögert auf die ordnungsgemäße Schadensanzeige reagiert.

Normenkette:

AKB § 7 III § 13 Nr. 1 ff. ;
Fundstellen
DRsp II(229)286c
ZfS 2002, 185