OLG Hamburg - Urteil vom 08.10.2003
1 U 40/03
Normen:
BGB § 284 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 463 Satz 2 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2455/02

Vom Stand des Kilometerzählers erheblich abweichende tatsächliche Fahrleistung als Fehler eines gebrauchten Kraftfahrzeugs

OLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 1 U 40/03

DRsp Nr. 2004/7645

Vom Stand des Kilometerzählers erheblich abweichende tatsächliche Fahrleistung als Fehler eines gebrauchten Kraftfahrzeugs

1. Ein Fehler eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ( 459 Abs. 1 BGB a. F. ) liegt vor, wenn der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht übereinstimmt und der Käufer von der Richtigkeit des angegebenen Kilometerstandes ausgehen durfte. 2. Bei vertraglichem Gewährleistungsausschluss kommt eine Haftung des Verkäufers nur in Betracht, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat. 3. Zum Umfang der Offenbarungspflicht eines gewerbsmäßigen Kraftfahrzeugverkäufers

Normenkette:

BGB § 284 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 463 Satz 2 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

1. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 10.08.2001 (Anlage K 1 = Bl. 5 d.A.) kaufte der Kläger von dem Beklagten - einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler- einen Pkw BMW 525 TDS Touring zu einem Preis von 21.500,00 DM. Die Gewährleistung wurde formularmäßig ausgeschlossen. In dem Kaufvertrag heißt es: "abgelesener k.m.-Stand: 123.000". Unstreitig betrug die tatsächliche Laufleistung des verkauften Pkw jedoch 284.000 km. Der Wagen war im November 1995 erstmals zugelassen worden.