1. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 10.08.2001 (Anlage K 1 = Bl. 5 d.A.) kaufte der Kläger von dem Beklagten - einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler- einen Pkw BMW 525 TDS Touring zu einem Preis von 21.500,00 DM. Die Gewährleistung wurde formularmäßig ausgeschlossen. In dem Kaufvertrag heißt es: "abgelesener k.m.-Stand: 123.000". Unstreitig betrug die tatsächliche Laufleistung des verkauften Pkw jedoch 284.000 km. Der Wagen war im November 1995 erstmals zugelassen worden.
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