FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.01.2008
3 V 119/07
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2b ; KraftSrG § 8 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2a ; KrsftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 728

Voraussetzung der Änderung einer Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 3 V 119/07

DRsp Nr. 2008/11722

Voraussetzung der Änderung einer Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung

Kraftfahrzeugsteuerbescheidänderungen können im Zusammenhang mit dem Wegfall des § 23 Abs. 6 a StVZO wegen Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ergehen.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2b ; KraftSrG § 8 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2a ; KrsftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug (Kfz) des Antragstellers (Ast.) mit dem amtlichen Kennzeichen ...

Der Ast. war von August 2004 bis zum 23. April 2007 Halter des vorgenannten Kfz. Es handelt sich um einen zum Wohnmobil umgebauten VW-Bus T4 Multivan mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.805 kg. Das Kfz war vorne mit Fahrer- und Beifahrersitz ausgerüstet. Hinten bestanden Sitzmöglichkeiten um einen Tisch herum. Anstelle eines Sitzes wurde ein Schrank mit Kochmöglichkeit installiert. Die Sitze konnten zur Schlafgelegenheit umgebaut werden. Das Kfz war mit Schränken für Gepäck etc. ausgestattet.