VGH Hessen - Urteil vom 31.01.2013
8 A 1667/12
Normen:
StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; StVO § 41 Anlage 2, Zeichen 229;
Fundstellen:
DÖV 2013, 442
Vorinstanzen:
VG Frankfurt, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1325/12

Voraussetzung für die Anordnung der Ersatzvornahme in Form des Abschleppens eines verbotswidrig an einem Taxenstand (Anlage 2, Zeichen 229 zu § 41 StVO) parkenden Kraftfahrzeugs; Befugnis zur Ersatzvornahme in Form des Abschleppens bei fehlender Erwartung der Rückkehr des Fahrers oder Halters des Fahrzeugs nach einer Wartezeit von mindestens 30 Minuten

VGH Hessen, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 8 A 1667/12

DRsp Nr. 2013/4883

Voraussetzung für die Anordnung der Ersatzvornahme in Form des Abschleppens eines verbotswidrig an einem Taxenstand (Anlage 2, Zeichen 229 zu § 41 StVO) parkenden Kraftfahrzeugs; Befugnis zur Ersatzvornahme in Form des Abschleppens bei fehlender Erwartung der Rückkehr des Fahrers oder Halters des Fahrzeugs nach einer Wartezeit von mindestens 30 Minuten

1. Verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) parkende Kraftfahrzeuge können auf Kosten der Halter nur dann abgeschleppt werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass Fahrer oder Halter alsbald zum Fahrzeug zurückkehren und selbst wegfahren werden. Diese Erwartung ist im Allgemeinen erst dann nicht (mehr) begründet, wenn seit Feststellung des ordnungswidrigen Parkens eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten vergangen ist.