BGH - Urteil vom 29.04.2008
VI ZR 220/07
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 786
DAR 2008, 387
MDR 2008, 795
NJW 2008, 1941
NZV 2008, 391
VRS 115, 3
zfs 2008, 503
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 17/07
AG Wiesbaden, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 4757/06

Voraussetzungen der Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis

BGH, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen VI ZR 220/07

DRsp Nr. 2008/11464

Voraussetzungen der Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis

»Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).«

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der PKW des Klägers ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Beklagte hat als Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für den Schaden einzustehen.

Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung 1.916,70 EUR netto gekostet. Der Kläger ließ die Reparatur jedoch kostengünstiger durchführen. Er veräußerte das Fahrzeug spätestens nach 22 Tagen. Die Beklagte erstattete ihm einen Betrag von 1.300 EUR, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall in Höhe von 3.800 EUR unter Abzug eines Restwerts von 2.500 EUR errechnete.