OLG Köln - Beschluss vom 05.11.2003
19 W 53/03
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 202
OLGReport-Köln 2004, 27
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 292/03

Voraussetzungen der Bewilligung von PKH bei einem Verkehrsunfall

OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 19 W 53/03

DRsp Nr. 2003/15957

Voraussetzungen der Bewilligung von PKH bei einem Verkehrsunfall

Eine hinreichende Erfolgssaussicht im Sinne von § 114 ZPO liegt nur dann vor, wenn das Gericht den Klagevortrag für schlüssig hält und zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist. Die Beweisaufnahme muss dabei ernsthaft in Betracht kommen, und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des hilfsbedürftigen Partei ausgeht. Die Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallgeschehen (Spurwechsel auf Autobahn) scheidet danach aus, wenn bereits das objektive Spurenbild auf die Alleinschuld des Antragstellers hindeutet und ferner die von ihm benannten Zeugen bei ihren Aussagen in dem gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren die von ihm geschilderte Unfallversion nicht bestätigt haben.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe: