OLG Köln - Urteil vom 01.03.2005
9 U 90/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 501/02

Voraussetzungen der Eintrittspflicht der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung

OLG Köln, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 9 U 90/04

DRsp Nr. 2009/17751

Voraussetzungen der Eintrittspflicht der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung

Kann der Anspruchsteller aus einem Verkehrsunfall nicht nachweisen, dass er Eigentümer des beschädigten Kfz ist, so besteht unabhängig davon, ob er in die Beschädigung des Kfz eingewilligt hat, keine Eintrittspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. März 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 501/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte als Kfz- Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Ford Fiesta Courier (L-HB X) des Versicherungsnehmers S. wegen Beschädigungen an einem Mercedes Benz 300 SL, Kennzeichen C-TSX aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 26.4.2002 geltend. Der Zeuge T. hatte den beschädigten Mercedes gefahren. Zugelassen war das Fahrzeug auf dessen damalige Lebensgefährtin, Frau C..