OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.04.2021
9 W 20/21
Normen:
BGB § 839a;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1818
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 07.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 186/20

Voraussetzungen der Haftung des psychologischen SachverständigenVorrang des Primärrechtsschutzes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 9 W 20/21

DRsp Nr. 2021/11614

Voraussetzungen der Haftung des psychologischen Sachverständigen Vorrang des Primärrechtsschutzes

1 Nach dem Willen des Gesetzgebers gibt es bei fehlerhaften Gerichtsgutachten einen Vorrang des Primärrechtsschutzes vor einem Sekundärrechtsschutz (§839a Abs. 2 BGB). Die Geschädigte muss im Ausgangsverfahren sämtliche möglichen und zumutbaren Behelfe ausschöpfen, wenn sie einen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gegen die Sachverständige vermeiden will.2 Bei einem nach Auffassung der Geschädigten fehlerhaften psychologischen Gutachten im Sorgerechtsverfahren können im Rahmen des Primärrechtsschutzes schriftsätzliche Einwendungen in Verbindung mit der Stellungnahme eines Privatgutachters in Betracht kommen; die später für den Schadensersatzprozess eingeholte Stellungnahme des Privatgutachters legt den Schluss nahe, dass die Einholung der Stellungnahme bereits im Ausgangsverfahren sinnvoll und zumutbar gewesen wäre. Außerdem ist im Rahmen des Primärrechtsschutzes in der Regel eine Beschwerde der Geschädigten gegen die nach ihrer Auffassung fehlerhafte Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts zumutbar.