BGH - Urteil vom 20.01.1998
VI ZR 311/96
Normen:
RVO §§ 636, 637 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 636 RVO
BB 1998, 748
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Arbeitnehmer 5
DAR 1998, 190
MDR 1998, 596
NZV 1998, 200
VersR 1998, 582
r+s 1998, 197
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei einem Arbeitsunfall

BGH, Urteil vom 20.01.1998 - Aktenzeichen VI ZR 311/96

DRsp Nr. 1998/3511

Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei einem Arbeitsunfall

»Zu den Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung nach den §§ 636, 637 RVO

Normenkette:

RVO §§ 636, 637 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der bei dem Speditionsunternehmen Z. KG angestellt war, verlangt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für die materiellen und immateriellen Schäden, die ihm als Beifahrer eines von der Beklagten zu 1) gelenkten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW entstanden sind.

Am 15. Februar 1992 begleitete der Kläger den Geschäftsführer Z., der Halter dieses PKW war, auf dessen Weisung auf einer Fahrt nach Bi. Der Kläger sollte einen in B. abgestellten LKW der Z. KG nach W. überführen. Bei dieser Gelegenheit sollten private Möbel der Beklagten zu 1) (künftig Beklagte) nach W. mitgenommen werden. Wegen privater Schwierigkeiten der Beklagten kam es jedoch nicht zur Mitnahme der Möbel, so daß der LKW, den der Kläger fahren sollte, in B. verblieb.

Auf der Rückfahrt am selben Tage kam die Beklagte mit dem Fahrzeug ins Schleudern und prallte gegen einen Baum. Dabei wurde Z. tödlich verletzt. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen.