OLG Köln - Urteil vom 20.05.2021
24 U 114/20
Normen:
BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 195; BGB 204 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 366/19

Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung durch Anbringung eines Güteantrags

OLG Köln, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 24 U 114/20

DRsp Nr. 2023/2021

Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung durch Anbringung eines Güteantrags

Ein Güteantrag ist nur dann geeignet, die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bewirken, wenn der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll. In Anlageberatungsfällen muss der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen. Ferner sind, sofern mehrere Verträge geschlossen worden sind, deren Vertragsnummern anzugeben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.09.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 366/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 195; BGB 204 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.