KG - Beschluss vom 13.11.2018
6 U 64/18
Normen:
BB-BUZ § 7 Abs. 1; BB-BUZ § 7 Abs. 4; VVG § 172;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 238/13

Voraussetzungen der Leistungseinstellung in der privaten Unfallversicherung

KG, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 6 U 64/18

DRsp Nr. 2019/68

Voraussetzungen der Leistungseinstellung in der privaten Unfallversicherung

Für den im Nachprüfungsverfahren vorzunehmenden Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand bei Anerkenntnis und demjenigen im Nachprüfungsverfahren kommt es darauf an, welche Feststellungen und Bewertungen der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat. Auf dieser Grundlage ist eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine sich daraus ergebende Verminderung des Grades der Berufsunfähigkeit zu prüfen. Auf einen möglicherweise abweichenden, dem Versicherer aber zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses unbekannten Zustand kann sich der Versicherungsnehmer im Nachprüfungsverfahren daher nicht berufen und nicht geltend machen, eine Besserung seines ursprünglichen tatsächlichen Gesundheitszustandes sei nicht festgestellt worden.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. März 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -23 O 238/13- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.