OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.03.2021
17 U 187/19
Normen:
BGB § 357; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3; BGB § 359a; BGB § 358 Abs. 1; BGB § 358 Abs. 4; ZPO § 256;
Fundstellen:
WM 2021, 1906
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 92/17

Voraussetzungen der Schutzwirkung des gesetzlichen Musters nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGBRechtsfolgen des Widerrufs eines VerbraucherdarlehensvertragesAnsprüche des Darlehensnehmers auf Rückzahlung von nach Widerruf unter Vorbehalt geleisteten Beträgen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 17 U 187/19

DRsp Nr. 2021/9673

Voraussetzungen der Schutzwirkung des gesetzlichen Musters nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages Ansprüche des Darlehensnehmers auf Rückzahlung von nach Widerruf unter Vorbehalt geleisteten Beträgen

1. Keine Schutzwirkung des gesetzlichen Musters nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zwischen 4. August 2011 und 12. Juni 2014 geltenden Fassung, wenn unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" über ein "Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung" als angegebenes Geschäft im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB in der zwischen 4. August 2011 und 12. Juni 2014 geltenden Fassung belehrt wird, obwohl dieser Vertrag kein angegebenes Geschäft im Sinne der Vorschrift darstellt (Anschluss an Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. Juni 2020 - 4 U 70/18 -, juris Rn. 51ff.). Auf die Umsetzung des Gestaltungshinweises 8e für das angegebene Geschäft darf nur verzichtet werden, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist; auf die Anwendung des Hinweises 4c, der ausschließlich im Falle des Vorliegens eines Vertrages über eine Zusatzleistung nach § 359a Abs. 2 BGB in der zwischen 4. August 2011 und 12. Juni 2014 geltenden Fassung umgesetzt werden darf, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.