Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
I.
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