OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.2003
1 U 65/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 265/01

Voraussetzungen des Feststellungsinteresses für Ersatzpflicht und Schmerzensgeld bei einem Unfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 1 U 65/03

DRsp Nr. 2004/7635

Voraussetzungen des Feststellungsinteresses für Ersatzpflicht und Schmerzensgeld bei einem Unfall

Für das Festestellungsinteresse der Ersatzpflicht reicht die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts; diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 30.11.2000 gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG ein Anspruch auf Schmerzensgeld von insgesamt 20.451,68 EURO (40.000,- DM) zu; ihr sind deshalb zusätzlich zu den von dem Beklagten zu 2. bereits gezahlten 15.000,- DM und dem Landgericht zuerkannten 7.669,38 EURO weitere 5112,92 EURO, insgesamt also 12.782,30 EURO nebst Zinsen zuzusprechen. Darüber hinaus ist die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der unfallbedingten materiellen und immateriellen Zukunftsschäden der Klägerin festzustellen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte gegeben ist.

1.