Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 30.11.2000 gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG ein Anspruch auf Schmerzensgeld von insgesamt 20.451,68 EURO (40.000,- DM) zu; ihr sind deshalb zusätzlich zu den von dem Beklagten zu 2. bereits gezahlten 15.000,- DM und dem Landgericht zuerkannten 7.669,38 EURO weitere 5112,92 EURO, insgesamt also 12.782,30 EURO nebst Zinsen zuzusprechen. Darüber hinaus ist die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der unfallbedingten materiellen und immateriellen Zukunftsschäden der Klägerin festzustellen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte gegeben ist.
1.
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