OLG Brandenburg - Urteil vom 31.01.2018
13 U 5/17
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 675j; BGB § 675p; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 261; VVG § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 733
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 287/15

Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den VersichererGeltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund Betruges beim Online-Banking durch den Versicherer

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 13 U 5/17

DRsp Nr. 2018/7352

Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den Versicherer Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund Betruges beim Online-Banking durch den Versicherer

1. Wenn das Leistungsverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister fehlt, begründet der nicht autorisierte Zahlungsvorgang eine Nichtleistungskondiktion des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger. 2. Wer sich nicht dem vermeintlichen Geschäftsherrn verpflichtet fühlt, sondern meint, es bestehe eine eigene Handlungspflicht gegenüber einem anderen, handelt mit dem Willen, diese eigene Pflicht ohne Rücksicht auf die Interessen des vermeintlichen Geschäftsherrn zu erfüllen, und damit ohne Fremdgeschäftsführungswillen. Dass er zugleich auch ein Geschäft des vermeintlichen Geschäftsherrn „mitbesorgt“, vermag ein Geschäftsführungsverhältnis nicht zu begründen. 3. Der Ersatz der Aufwendungen desjenigen, der dem unmittelbar Geschädigten Ersatz leistet, ohne selbst dazu verpflichtet zu sein, gehört nicht zum Schutzobjekt der Geldwäsche (§ 261 StGB). Ein Individualschutz des durch die Vortat Geschädigten beschränkt sich im Falle des Betruges als Vortat auf denjenigen, bei dem durch die irrtumsbedingte Verfügung der Betrugsschaden eingetreten ist.