BGH - Urteil vom 19.09.1989
VI ZR 344/88
Normen:
AFG § 127, § 140 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen:
BB 1990, 216
BGHZ 108, 296
MDR 1990, 144
NJW 1989, 3158
NJW-RR 1990, 37
VRS 1990, 36
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 6246/87

Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs von Schadensersatzansprüchen bei Gewährung von Arbeitslosengeld zu Gunsten eines Unfallopfers

BGH, Urteil vom 19.09.1989 - Aktenzeichen VI ZR 344/88

DRsp Nr. 1994/4115

Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs von Schadensersatzansprüchen bei Gewährung von Arbeitslosengeld zu Gunsten eines Unfallopfers

Gewährt das Arbeitsamt einem durch einen Unfall Verletzten Arbeitslosengeld, so gilt demgemäß § 127 AFG in der am 1.7.1983 geltenden Fassung für den Übergang von Schadensersatzansprüchen § 116 SGB X entsprechend. Bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe erfolgt dagegen kein Forderungsübergang entsprechend § 116 SGB X. Er kann nur nach § 140 Abs. 1 Satz 3 AFG durch Überleitungsanzeige an den Ersatzschuldner ex nunc in den Fällen der sog. "Gleichwohlgewährung" gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 AFG bewirkt werden.

Normenkette:

AFG § 127, § 140 ; SGB X § 116 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die Bundesanstalt für Arbeit, verlangt von dem verklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Erstattung von Arbeitslosenhilfe und Krankenversicherungsbeiträgen, die sie für Frau Victoria H. aufgewendet hat.