OLG Celle - Beschluss vom 29.10.2008
322 SsBs 172/08
Normen:
OWiG § 29a Abs. 4; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 87 Abs. 5; OWiG § 87 Abs. 6; StPO § 206a Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2009, 50
SVR 2009, 271
wistra 2009, 38

Voraussetzungen des selbständigen Verfallverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 322 SsBs 172/08

DRsp Nr. 2009/24759

Voraussetzungen des selbständigen Verfallverfahrens

Zu den Voraussetzungen für ein selbständiges Verfallverfahren im Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Tenor

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts W./L. wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfallsverfahrens und die darin der Verfallsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 29a Abs. 4; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 87 Abs. 5; OWiG § 87 Abs. 6; StPO § 206a Abs. 1;

Gründe

I.

Der Landkreis H. hatte am 14. November 2007 gegen die Verfallsbeteiligte - im angefochtenen Urteil als Betroffene bezeichnete - Firma B. S. GmbH einen Verfallsbescheid erlassen und darin den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 1.800 EUR angeordnet. Dabei handele es sich um eine Nebenfolge des Bußgeldbescheides gegen die Disponentin, Frau B. T., Az. 12.290184647 sp. Zur Begründung wurde Bezug genommen auf eine Fahrt eines Sattelzuges der Firma am 25. Juli 2007 unter Überschreitung des gesetzlich zulässigen Gewichtes. Die zuständige Disponentin sei ca. eine Woche vor dem Transport von der Polizei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die genehmigten Maße und Gewichte einzuhalten seien und der Transport anderenfalls stillgelegt werde. Den wirtschaftlichen Vorteil habe aber nicht die Disponentin, sondern die Firma B. als Halter und Beförderer gehabt.