OLG Celle - Urteil vom 27.06.2002
14 U 160/01
Normen:
BGB § 249 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 229
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 5201/00

Voraussetzungen des sog. Integritätszuschlages

OLG Celle, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 14 U 160/01

DRsp Nr. 2003/11229

Voraussetzungen des sog. Integritätszuschlages

Die Zubilligung des sog. Integritätszuschlags von 30 %, die nach der Rechtsprechung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge in Betracht kommt, setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte durch Vornahme der Reparatur das Integritätsinteresse an dem Erhalt seines Fahrzeugs auch nachgewiesen hat, wobei eine nur provisorische oder nur laienhafte Instandsetzung nicht ausreichend ist. Vielmehr erfordert der Nachweis des Erhaltungsinteresses, dass durch die Reparaturmaßnahme der frühere Zustand des Fahrzeugs annähernd wieder erreicht worden ist.. Ist dies nicht der Fall, kann der Geschädigte die Instandsetzungsarbeiten nur auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens abrechnen.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht wegen der Folgen des Verkehrsunfalls, der sich am 14 Mai 2000 gegen 22:45 Uhr auf dem ... in ... ereignete, gegenüber den Beklagten über den von der Beklagten zu 2 vorprozessual gezahlten Betrag von 4.568,97 DM lediglich noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 2.616,90 Euro = 5.118,21 DM zu (statt in erster Instanz geltend gemachter und dem Kläger vom Landgericht zugesprochener 13.492,52 DM).