VGH Bayern - Beschluss vom 04.12.2018
10 CS 18.1783
Normen:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 1; FBV § 6 Abs. 2; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 29 S 18.2489

Voraussetzungen einer bestehenden und ihren Zweck erfüllenden Feuerwehrzufahrt bei der Siegelung; Verpflichtung zur Duldung der amtlichen Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt; Bauordnungsrechtliche Wirkungen der Entfernung der amtlichen Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 10 CS 18.1783

DRsp Nr. 2019/4835

Voraussetzungen einer bestehenden und ihren Zweck erfüllenden Feuerwehrzufahrt bei der Siegelung; Verpflichtung zur Duldung der amtlichen Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt; Bauordnungsrechtliche Wirkungen der Entfernung der amtlichen Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt

1. Die amtliche Kennzeichnung ("Siegelung") einer Feuerwehrzufahrt setzt eine bestehende und ihren Zweck erfüllende Feuerwehrzufahrt voraus und hat insoweit keine genehmigende oder feststellende Wirkung; ihre einzige Rechtswirkung ist ein Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO.2. Die Verpflichtung, die amtliche Kennzeichnung ("Siegelung") einer Feuerwehrzufahrt zu dulden, bewirkt keine Rechtsposition für den Adressaten, sondern allenfalls tatsächliche Vorteile; sie ist daher kein begünstigender Verwaltungsakt und kann nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG widerrufen werden.3. Die Entfernung der amtlichen Kennzeichnung ("Entsiegelung'") einer Feuerwehrzufahrt hat keine bauordnungsrechtlichen Wirkungen; diese sind von der Bauaufsichtsbehörde eigenständig zu prüfen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 49 Abs. 1; FBV § 6 Abs. 2; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.